JudikaturJustizRS0061005

RS0061005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 1984

§ 81 Abs 2 GBG hat - soweit er sich auf Rekursfristen bezieht - seinen Grund darin, daß die Rekursfrist des § 123 Abs 1 GBG auch bei Zustellung im Inland vor der ZVN 1983 erheblich länger war als die in der ZPO, in der EO und im AußStrG geregelten Rechtsmittelfrist. Auch nach dem 01.05.1983 besteht im Vergleich zu den einseitigen Rekursen nach der ZPO, zu den Rekursen nach der EO und den Rekursen nach dem AußStrG noch immer ein großer, zu den Berufungsfristen, Revisionsfristen und Rekursfristen bei zweiseitigen Rekursen noch immer ein spürbarer Unterschied.