JudikaturJustizRS0060952

RS0060952 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2015

Die systemgerechte Anwendung des § 57 GBG auf den Fall der Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer angemerkten Rangordnung erfordert es, dass der durch die Rechtfertigung bedingt berechtigte Eigentümer bereits innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Bewilligung der Vormerkung die durch die nachfolgende Rechtfertigung bedingte Löschung der nachfolgenden Eintragungen im Sinne des § 57 Abs 1 GBG begehrt. Auf diese Weise wird sowohl den rechtlichen Bedürfnissen desjenigen, dessen Eigentumsrecht im Range einer angemerkten Rangordnung vorgemerkt wird, als auch den für den öffentlichen Glauben betreffend die Zwischeneintragungen maßgebenden Grundsätzen der Übersichtlichkeit und Aussagekraft des Grundbuches in jeweils systemgerechter Weise Rechnung getragen.

Entscheidungen
7