JudikaturJustizRS0060947

RS0060947 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 1954

(Zur GBGNov 1942) Selbst wenn das Erstgericht sich im Sinne der §§ 2, 4 Abs 1 lit a GBGNov 1942 im Recht für befugt halten konnte, Belastungen nicht zu übertragen, so hätte es doch die infolge der Eintragung Berechtigten, allenfalls einen Kurator, von der lastenfreien Übertragung verständigen und ihnen damit Gelegenheit geben sollen, die lastenfreie Abschreibung zu bekämpfen.