JudikaturJustizRS0060906

RS0060906 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2003

Die Zulässigkeit der Grundbuchsberichtigung im Zuge der Umstellung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ist nach objektiven Kriterien des Vertrauensschutzes zu beurteilen und nicht nach der Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit konkreter Personen.

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