JudikaturJustizRS0060901

RS0060901 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2013

Schon nach dem Wortlaut schließt die Versäumung der hier genannten Frist lediglich die Berichtigung mit Wirkung gegen dritte Personen unabhängig von deren gutem Glauben aus.

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