RS0060737 – OGH Rechtssatz
RS0060737 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1/ Wird gleichzeitig (§ 21 GBG) mit der Einverleibung der Löschung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes ein Pfandrecht einverleibt und wird in der Folge die Einverleibung der Löschung als ungültig bestritten, ist der Pfandgläubiger als "dritte Person" gemäß §§ 63 f GBG anzusehen, da gemäß § 62 GBG unmittelbar durch die bestrittene Einverleibung nur der Liegenschaftseigentümer von einer Last befreit wurde.
2/ Die Befristung der §§ 63 ff GBG gilt auch für Einreden.