JudikaturJustizRS0060720

RS0060720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1980

Haben die Miteigentümer einer Liegenschaft diese in einem Notariatsakt auf eine GmbH übertragen, ist die Verbücherung jedoch unterblieben, kann die GmbH die Liegenschaft weiterveräußern und der Erwerber unmittelbar als Eigentümer verbüchert werden; der genannte Notariatsakt dient als Zwischenurkunde (§ 22 GBG). Dies ist auch dann möglich, wenn ein Miteigentümer zwischenzeitig gestorben ist, die Liegenschaft dem Erben aber noch nicht eingeantwortet worden ist.