Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Revisionsrekurswerberin ist E igentümerin einer Liegenschaft. Sie hat diese mit der von ihr a m 20. August 2019 und von der Antragstellerin am 6. März 2020 beglaubigt unterfertigten Pfandurkunde der Antragstellerin zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche bis zum Höchstbetr…
Rechtliche Beurteilung 1. Der erkennende Senat teilt die auch in der L iteratur ( Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2 § 122 GBG Rz 68) vertretene Auffassung des Rekursgerichts, dass der Hinweis auf die Insolvenzeröffnung der Hauptschuldnerin hier keine unzulässige Neuerung war, weil es sich um eine öffentlich bekanntgemach…