Spruch Dem Revisionsrekurs, der soweit er sich gegen die rekursgerichtliche Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, zurückgewiesen wird, wird im übrigen (Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses) nicht Folge gegeben.…
Text Begründung: Das Erstgericht bewilligte ob Helga H*** gehörenden Liegenschaften die Einverleibung von Simultanpfandrechten für Forderungen der Erst- bis Achtantragsteller gegen Franz H*** und die Anmerkung der Verpflichtung der genannten Liegenschaftseigentümerin gegenüber diesen Antragstellern zur …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung wendet, gemäß § 126 Abs 1 GBG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Rechberger in NZ 1985, 125; SZ 57/40 = NZ 1984, 69 mit kritischer Anmerkung von Hofmeister). Soweit der Revisionsrekurs gegen de…