Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.
Rückverweise
…Der Vergleich mit der Pfandrechtsvormerkung (§§ 35 ff GBG 1955) trifft nicht zu. Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechts findet nämlich nach dem § 36 GBG 1955 nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind. Die Pfandrechtsvormerkung ist daher nur zulässig, wenn - anders als…