JudikaturJustizRS0060694

RS0060694 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2020

Das Gesetz kennt zwar die Unterscheidung der grundbücherlichen Eintragungen unter anderen in Einverleibung, Vormerkungen und Anmerkungen (§ 8 GBG), doch ist gemäß § 12 Abs 1 GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben; insoweit wurde § 103 Abs 1 GBG derogiert.

Entscheidungen
5