RS0060603 – OGH Rechtssatz
RS0060603 – OGH Rechtssatz
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Daraus, dass dem Antrag die Voraussetzungen des § 61 GBG fehlen (keine wenigstens gleichzeitig mit dem Antrag auf Streitanmerkung eingebrachte Löschungsklage), ist nicht zwingend abzuleiten, dass der Antrag auf den § 63 GBG gestützt werde. Hiezu hätte vielmehr ausdrücklich oder doch durch den Hinweis auf diese Bestimmung erklärt werden müssen, die Einverleibung auch gegen dritte Personen bestreiten zu wollen (vgl ZBl 1933/175; Links, Band X Nr 3674, Bartsch GBG 7.Auflage, 524 FN 13; Feil, Österreichisches Grundbuchsrecht 259).