Rechtliche Beurteilung Das für die Zulassung des Revisionsrekurses angeführte Argument trifft nicht zu. Die vermeintliche Judikaturdifferenz betreffend die Anmerkung der Erbschaftsklage (s. dazu Dittric -Angst-Auer, Grundbuchsrecht4, E 14 bis 16 zu § 61 GBG) ist nämlich schon seit langem überwunden. Bereits in SZ 23/353 …