JudikaturJustizRS0060154

RS0060154 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1994

Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften liegt ein dringender Bedarf in der Person einer Kapitalgesellschaft als Mieterin im Hinblick auf die Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge auch dann vor, wenn in gesicherter Weise angenommen werden kann, daß Mieterin und Dritter in absehbarer Zeit nach den Bestimmungen für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften miteinander verschmolzen werden. Diese Zukunftsprognose ist auf den Zeitpunkt der Weitergabe des Mietgegenstandes abzustellen.