RS0060114 – OGH Rechtssatz
RS0060114 – OGH Rechtssatz
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Hat nach dem Gesellschaftsvertrag bei Aufkündigung durch einen Gesellschafter, falls nicht etwas anderes zwischen den Gesellschaftern vereinbart wird, die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft zu erfolgen, hat der kündigende Gesellschafter grundsätzlich Anspruch darauf, von dem nach § 91 Abs 2 GmbHG verbleibendem Vermögen der Gesellschaft einen Anteil zu erhalten, der dem Verhältnis seines Geschäftsanteiles zu den eingezahlten Stammeinlagen entspricht; eine Verkürzung dieses Rechtes kann nur mit seiner Zustimmung beschlossen werden.