Spruch Der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H. darf einzelne mit der Einzahlung der Stammeinlagen säumige Gesellschafter von der Androhung des Ausschlusses aus der Gesellschaft nicht ausnehmen. Ist er auch selbst säumig, muß er die Nachfristsetzung mit der Androhung des Ausschlusses auch an sich se…
Text Im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg ist unter HRB 766 die Firma 1 Gesellschaft m. b. H. protokolliert, deren Geschäftsführerin die Beklagte ist. Gesellschafter sind die Beklagte mit einer Stammeinlage von 700 000 S und der Kläger mit einer solchen von 300 000 S, wovon im Sommer 1975 von …
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger als Gesellschafter überhaupt nicht berechtigt ist, der Geschäftsführerin Weisungen zu erteilen bzw. von ihr im Klagewege irgendeine Geschäftsführerhandlung zu verlangen; der Geschäftsführer ist nur verhalten…