JudikaturJustizRS0060031

RS0060031 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Dezember 1995

Die Geschäftsführer haften für die Verletzung ihrer Obliegenheiten in der Regel (sofern das Gesetz nicht selbst eine ausdrückliche gegenteilige Bestimmung enthält, und von der deliktischen Haftung abgesehen) lediglich der Gesellschaft gegenüber.

Entscheidungen
5