Spruch Von der deliktischen Haftung abgesehen haften die Geschäftsführer der Gesellschaft mbH für die Verletzung ihrer Obliegenheiten, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur der Gesellschaft gegenüber. Der Anspruch der Gesellschafter auf Mitteilung des Inhaltes der in einer Generalversamml…
Text Der Kläger ist mit einer Stammeinlage von 12 000 S, das sind 12% des Stammkapitals, Gesellschafter der Firma M GesmbH, deren Geschäftsführer die beiden Beklagten sind. Am 7. Dezember 1978 fand in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Hans R eine außerordentliche Generalversammlung statt, bei der der Re…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Auf das von den Beklagten in erster Instanz behauptete Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges kann von Amts wegen nicht mehr eingegangen werden, weil beide Vorinstanzen das Vorliegen dieses Prozeßhindernisses, wenn auch bloß in den Gründen, verneinten und d…