JudikaturJustizRS0060010

RS0060010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2022

Dem Fehlen der Geschäftsführer ist der Fall gleichzuhalten, dass das zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organ zwar ausreichend besetzt ist, die Vertretung jedoch infolge Weigerung einzelner oder aller Geschäftsführer, ihr Amt zu erfüllen, lahmgelegt ist.

Entscheidungen
6