RS0060008 – OGH Rechtssatz
RS0060008 – OGH Rechtssatz
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Bei der Frage, ob treuwidrige Geschäfte des Geschäftsführers von der GmbH gebilligt werden (durch die Generalversammlung), kommt es auf das Vorhandensein stiller Gesellschafter in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie auf sonstige Gläubiger, sind doch "Stillen" nicht Gesellschafter der GmbH, sondern der zwischen ihr und ihnen bestandenen stillen Gesellschaft.