Spruch 1.) Der Antrag, eine Überprüfung der Verfassungskonformität des § 70 GmbHG durch den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen, wird zurückgewiesen. 2.) Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 8.365,…
Text Entscheidungsgründe: Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft mbH waren zu je 25 % die beiden beklagten Ehegatten sowie die Eltern einer der Beklagten, die alle ihre Stammeinlage von je 125.000 S je zur Hälfte einzahlten. Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft und Einford…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist angesichts fehlender Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des § 70 GmbHG im Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft zulässig, aber nicht gerechtfertigt. § 70 GmbHG regelt die Aufbringung von nicht oder nicht vollständig einbezahlten Stamme…