Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 933,70 EUR (darin 155,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin und der Beklagte sind Gesellschafter von fünf österreichischen Kommanditgesellschaften, und zwar die Klägerin als Komplementärin und der Beklagte als Kommanditist. An einer dieser Gesellschaften (in der Folge: KG I) waren im Jahr 1995 neben den Parteien noch zwei a…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist wegen des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung zulässig , sie ist aber nicht berechtigt . 1. Die SE wurde im Weg der Verschmelzung durch Aufnahme nach Art 17 Abs 2 lit a der VO (EG) 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) gegründet (in der Folge: SE VO). Die…