RS0059945 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Mitwirkung der Prokuristen an der Gesamtvertretung kann von den Geschäftsführern jederzeit dadurch verhindert werden, daß sie die Prokura der zu diesem Zweck bestellten Prokuristen - jedenfalls im Außenverhältnis wirksam - widerrufen, was bei der GmbH, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, sogar durch jeden Geschäftsführer allein geschehen kann.