JudikaturJustizRS0059863

RS0059863 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1938

Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 sind nur dann anzuwenden, wenn nach dem § 29 ein Aufsichtsrat bestellt werden muß. In allen anderen Fällen richtet sich der Umfang des Wirkungskreises des Aufsichtsorganes nach dem zwischen der Gesellschaft und den zur Aufsicht bestellten Personen getroffenen Übereinkommen (entgegengesetzt ACI 3036 und 3108).