JudikaturJustizRS0059857

RS0059857 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 1956

Die Überwälzung der Geschäftsführerentlohnung bloß auf eine Gruppe von Gesellschaftern stellt sich als eine Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung der Gesellschafter dar. Wird gesetzwidrig eine Entlohnung zuerkannt, so schmälert diese den Reingewinn aller Gesellschafter. Wird sie gesetzwidrig oder statutenwidrig einem einzelnen Gesellschafter oder einer Gruppe von Gesellschaftern angelastet, dann verbleibt diesen der Anspruch auf den Reingewinn, der ihrem Anteil entspricht, weil sich der einzelne Gesellschafter eine rechtswidrige Belastung nicht gefallen lassen muß.