JudikaturJustizRS0059755

RS0059755 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1976

Haben nach dem Gesellschaftsvertrag Willenserklärungen für die Gesellschaft durch die Geschäftsführer (kollektiv) zu erfolgen, so ist eine auf Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung durch die Generalversammlung mangels Abgabe der Willenserklärung durch ein hiezu befugtes Organ wirkungslos. Hingegen bindet ein vom befugten Vertretungsorgan abgeschlossener Vertrag die Gesellschaft selbst dann, wenn dieses interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis nicht beachtet hätte.