RS0059755 – OGH Rechtssatz
RS0059755 – OGH Rechtssatz
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Haben nach dem Gesellschaftsvertrag Willenserklärungen für die Gesellschaft durch die Geschäftsführer (kollektiv) zu erfolgen, so ist eine auf Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung durch die Generalversammlung mangels Abgabe der Willenserklärung durch ein hiezu befugtes Organ wirkungslos. Hingegen bindet ein vom befugten Vertretungsorgan abgeschlossener Vertrag die Gesellschaft selbst dann, wenn dieses interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis nicht beachtet hätte.