JudikaturJustizRS0059732

RS0059732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 1974

Zulässig ist ein Austritt eines Gesellschafters unter Zurücklassung der Stammeinlage und des damit verbundenen (§ 75 GmbHG) Geschäftsanteiles oder unter Übertragung des Geschäftsanteiles an andere Personen.