RS0059691 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Sind die beiden Geschäftsführer der KomplementärGmbH einzelvertretungsbefugt, ist bei einer Klage eines der beiden Geschäftsführer der KomplementärGmbH gegen die Kommanditgesellschaft diese durch den anderen Geschäftsführer der KomplementärGmbH ausreichend vertreten. Der Bestellung eines (Kollisionskurators) Kurators für sie bedarf es daher nicht.