Spruch Im Verfahren über eine Klage der Gesellschafterminderheit gegen einen Geschäftsführer auf Leistung von Schadenersatz an die Gesellschaft (§ 48 Abs. 1 GmbHG) kann sich der Geschäftsführer nicht auf einen erst nach der Anmeldung des Anspruches (§ 38 Abs. 3 GmbHG) erfolgten Entlastungsbeschluß durch di…
Text Die Streitteile und Alfred S sind Gesellschafter der Anton S Co. GesmbH. Das Stammkapital beträgt 200 000 S. Davon entfallen eine Stammeinlage von 160 000 S auf die Beklagte und Stammeinlagen von je 20 000 S auf die Klägerin und Alfred S. In der Generalversammlung der Anton S Co. GesmbH vom 3. 7. …
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: § 48 GmbHG ermöglicht Gesellschaftern, deren Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals erreichen, formell im eigenen Namen, materiell aber auf Rechnung der Gesellschaft, auf Grund des § 25 GmbHG der Gesellschaft zustehende Ersatzansprüche gegen die Geschäftsführer gericht…