JudikaturJustizRS0059617

RS0059617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2023

Der einzelne Gesellschafter kann nach herrschender Auffassung zu den §§ 117 und 127 HGB zur Mitwirkung an der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis bzw Vertretungsbefugnis im Klagewege verhalten werden. Dies ist Ausfluss der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft. Daraus leitet sich die Verpflichtung, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages oder einer Klage nach den §§ 117, 127 oder 140 HGB zuzustimmen, her, sofern dies die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft erfordern.

Entscheidungen
7