JudikaturJustizRS0059577

RS0059577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2000

Der Begriff der gewöhnlichen Geschäfte ist insofern objektiviert, als er sich auf gewöhnliche Geschäfte in einem Handelsgewerbe bezieht, wie es auch der Inhaber betreibt. Ob es sich um ein gewöhnliches Geschäft handelt, hängt zwar von den Umständen des Einzelfalles ab, doch ist schon ein Kaufvertrag einer Bank über nicht in ihrem Eigentum stehende, sondern ihr verpfändete Maschinen kein gewöhnliches Geschäft.

Entscheidungen
3