RS0059542 – OGH Rechtssatz
RS0059542 – OGH Rechtssatz
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Es gibt wohl strafgerichtliche Beweisgegenstände, die lediglich gerichtlich verwahrt werden, ohne daß sie erlegt wurden, aber auch solche, die gerichtlich erlegt wurden. Für die Gegenstände, die bloß gerichtlich verwahrt wurden, gelten die §§ 609 ff Geo, für die erlegten neben den danach noch in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 609 ff Geo die Bestimmungen über das Gerichtserlagswesen im vierten Hauptstück der Geo.