JudikaturJustizRS0059520

RS0059520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1954

Fehlt eine Bestimmung im GmbH - Vertrag, daß nur ein solcher Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird, der mit weniger als der Hälfte des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt ist und dadurch ein Widerruf der Geschäftsführerbefugnis ermöglicht wird, und wird ein Gesellschafter, der an der Gesellschaft mit der Hälfte des Stammkapitals beteiligt wird, zum Geschäftsführer bestellt, dann ist eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluß nicht möglich.