RS0059481 – OGH Rechtssatz
RS0059481 – OGH Rechtssatz
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Es ist unzulässig, daß ein Einzelrichter lediglich in einem Aktenvermerk festhält, seines Erachtens bestehe zu einer weiteren Behandlung der Beschwerde des Verurteilten kein Anlaß, bzw die Beschwerde des Verurteilten sei gegenstandlos, weil auf diese Art die ordnungsgemäße Entscheidung über die Beschwerde durch die hiezu berufenen Instanzen frustriert wird.