JudikaturJustizRS0059480

RS0059480 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 1987

Dann, wenn die Satzung oder eine besondere Geschäftsordnung für den Vorstand nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlußfassung des Vorstandes nicht nach den für die Mitgliederversammlung geltenden Vorschriften. Enthält das Statut nichts über die Art der Verständigung der Vorstandsmitglieder zwecks Teilnahme an den Vorstandssitzungen, dann genügt jedenfalls eine schriftliche Einladung ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Gegenstände, über die in der Vorstandssitzung Beschluß zu fassen sein wird.

Entscheidungen
2