JudikaturJustizRS0059465

RS0059465 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1985

Wenn die für die Haftungsgrundlage bestimmende Personengruppe der Gründer, ihre Stammeinlagen und auch ihre Verpflichtungen gegenüber der eingetragenen Gesellschaft, aber auch deren Unternehmerrisiko vom Standpunkt eines Geschäftspartners gleichblieben, bietet die noch vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erfolgte Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch die Erweiterung des Unternehmensgegenstandes dem Geschäftspartner keinen triftigen Grund, sich gegen den (privativen) Eintritt der nun registrierten Gesellschaft in die mit ihm vor Änderung des Gesellschaftsvertrages geschlossenen Verträge zu wehren.