JudikaturJustizRS0059428

RS0059428 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2012

Im Stadium zwischen der Errichtung und dem sogenannten Entstehen der Gesellschaft (Vorgesellschaft) sind die Geschäftsführer zu bestellen, soweit sie nicht schon im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, sind die Bareinlagen und Sacheinlagen zu leisten, die Gesellschaftssteuer zu zahlen und die errichtete Gesellschaft im Handelsregister anzumelden. Die werdende GmbH wird von den Geschäftsführern vertreten.

Entscheidungen
3