RS0059335 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz erfolgte Verständigung der Gerichtsabteilungen und Geschäftsabteilungen des Bezirksgerichtes von der Hinterlegung und Verwahrung der Generalvollmacht beim Gerichtshof kann nur als Anweisung der Richter des Bezirksgerichtes verstanden werden, die Vollmachtserteilung zur Kenntnis zu nehmen.