JudikaturJustizRS0059335

RS0059335 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 1976

Die durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz erfolgte Verständigung der Gerichtsabteilungen und Geschäftsabteilungen des Bezirksgerichtes von der Hinterlegung und Verwahrung der Generalvollmacht beim Gerichtshof kann nur als Anweisung der Richter des Bezirksgerichtes verstanden werden, die Vollmachtserteilung zur Kenntnis zu nehmen.