RS0059319 – OGH Rechtssatz
RS0059319 – OGH Rechtssatz
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Ebensowenig wie ein Richter ausgeschlossen ist, der keine streitentscheidenden Rechtshandlungen als Bevollmächtigter einer Partei gesetzt hat (vgl Fasching I 203), ist ein Notar ausgeschlossen, wenn die von ihm außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommenen Akte die von ihm im Verlassenschaftsverfahren durchzuführende Tätigkeit nicht entscheidend beeinflußen können.