JudikaturJustizRS0059240

RS0059240 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1992

Da § 16 nö GdO nicht einmal Schriftlichkeit der Unterstützungserklärung verlangt, ist die Unterzeichnung eines auf Abs 2 leg cit gestützten Initiativantrages für einen anderen mit dessen Namen mangels eines Eigenhändigkeitsgebotes an sich - objektiv - nicht rechtswidrig. Ging der solcherart (verdeckt) stellvertretend Unterzeichnende bei der Weiterleitung des Initiativantrages an die Gemeinde aus, daß die solcherart Vertretenen den Antrag - wären sie anwesend gewesen - auch selbst unterschrieben hätten, dann mangelt es auch an der subjektiven (auf Identitätstäuschung gerichteten) Tatseite.