JudikaturJustizRS0059158

RS0059158 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2024

Betroffener im Sinne der §§ 18 und 21 FBG ist nur derjenige, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist (arg: "Soll...").

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