JudikaturJustizRS0059056

RS0059056 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1992

Die namens und unter Verantwortung einer anderen Gebietskörperschaft zu besorgenden Aufgaben - darunter vor allem, aber keineswegs allein jene der mittelbaren Bundesverwaltung und des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden - hat die betroffene Gebietskörperschaft als "ihre Aufgaben" im Sinne des § 2 F-VG so weit aus eigenen Mitteln zu finanzieren, als sie ihre Organe (und die zu deren Tätigkeit notwendigen Hilfsmittel) grundsätzlich ohne Ersatzanspruch bereitzustellen hat (vgl VfSlg 9507/1982).