Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in seinem abändernden Teil dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Umfang wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 33.715,12 bestimmten Kosten des Rechts…
Text Entscheidungsgründe: Im 11. Stück des Verordnungsblattes für den Dienstbereich des Bundesministeriums für Unterricht vom 1. November 1946 veröffentlichte dieses Ministerium nachstehenden Erlass: „Das h.o. Bundesministerium, dem aufgrund des Artikels 17, Abs (5), des Staatsgrundgesetzes, R.G.Bl. Nr. …
Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In ihrer Revision beschränkt sich die beklagte Partei letztlich auf den Standpunkt, die Zusage des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 28.3.1…