JudikaturJustizRS0058996

RS0058996 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1972

Unter der Voraussetzung, daß wegen eines Verbrechens oder Vergehens (vgl § 146 Abs 1 gegen § 452 Z 4 StPO) ein ähnlich auf bestimmte Tatsachen gegründeter und dringender Verdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt, wie er nach den Bestimmungen der StPO (vgl etwa §§ 139 Abs 1, 180 Abs 1 StPO) für Eingriffe in andere Grundrechte (der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes und dergleichen) vorausgesetzt wird, kann - sofern nicht ein anderes gesetzliches Hindernis einer derartigen Überwachung entgegensteht (SSt 37/14) - nicht nur der Fernsprechanschluß des Verdächtigen (Beschuldigten) selbst, sondern auch der anderer Personen überwacht werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß der Verdächtigte (Beschuldigte) ihren Anschluß benutzt oder daß sie für den Verdächtigen (Beschuldigten) bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Immer aber ist dem in der Überwachung des Fernsprechverkehrs einer bestimmten Person verkörperten Eingriff in die durch Art 8 MRK geschützte Sphäre insoweit eine Grenze gesetzt, als diese Maßnahme auch im Einzelfall zur Erreichung eines der im Abs 2 des zitierten Artikels anerkannten Ziele geeignet und notwendig sein muß.