JudikaturJustizRS0058989

RS0058989 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1972

Zur Rechtfertigung der Überwachung des Fernsprechers als eines Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Sphäre muß, um den Bedingnissen des Abs 2 des Art 8 MRK gerecht zu werden, jedenfalls gefordert werden, daß wegen eines Verbrechens oder Vergehens (vgl § 146 Abs 1 gegen § 452 Z 4 StPO) ein ähnlich auf bestimmte Tatsachen gegründeter und dringender Verdacht gegen eine bestimmte Person vorliegt, wie er nach den Bestimmungen der StPO (vgl etwa §§ 139 Abs1, 180 Abs 1 StPO) für Eingriffe in andere Grundrechte (der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes und dergleichen) vorausgesetzt wird; bloße Vermutungen und (nicht auf bestimmte Tatsachen gegründete) Schlußfolgerungen reichen hiefür unter keinen Umständen aus.