RS0058964 – OGH Rechtssatz
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Das unmittelbare Anhören oder Aufzeichnen von Ferngesprächen durch Organe der Strafverfolgungsbehörden, aber auch die Kenntnisnahme des Inhaltes von Tonaufnahmen solcher Gespräche, die (über gerichtlichen Auftrag) von Angehörigen des im § 17 FG umschriebenen Personenkreises hergestellt wurden, durch das Gericht selbst und andere am Strafverfahren mitwirkende Behörden und Dienststellen bedürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 147 Abs 1 StPO der vorherigen Genehmigung der Ratskammer, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.