JudikaturJustizRS0058964

RS0058964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 1972

Das unmittelbare Anhören oder Aufzeichnen von Ferngesprächen durch Organe der Strafverfolgungsbehörden, aber auch die Kenntnisnahme des Inhaltes von Tonaufnahmen solcher Gespräche, die (über gerichtlichen Auftrag) von Angehörigen des im § 17 FG umschriebenen Personenkreises hergestellt wurden, durch das Gericht selbst und andere am Strafverfahren mitwirkende Behörden und Dienststellen bedürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 147 Abs 1 StPO der vorherigen Genehmigung der Ratskammer, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.