JudikaturJustizRS0058821

RS0058821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2017

Außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn ein Personenkraftwagenlenker infolge des verkehrswidrigen Verhaltens eines Dritten sein Kraftfahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit nach links verrissen und dabei auf einen am linken Fahrbahnrand abgestellten Personenkraftwagen fährt.

Entscheidungen
6