RS0058677 – OGH Rechtssatz
RS0058677 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines aus einer Halteposition anfahrenden Sattelschleppers mit Rücksicht auf sein Gewicht, seine Länge und Breite, den erhöhten Raumbedarf beim Einbiegen sowie die wegen der Fahrzeuglänge erschwerte Möglichkeit der Verkehrsbeobachtung überwiegt gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines anfahrenden Personenkraftwagens deutlich (Schadensteilung 2 : 1).