JudikaturJustizRS0058608

RS0058608 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 1972

Dem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des § 282 StPO in Verbindung mit § 3 EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.