JudikaturJustizRS0058551

RS0058551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2023

Die gewöhnliche Betriebsgefahr wird durch das Verschulden des Schädigers als Unfallursache in der Regel ganz zurückgedrängt; eine Ausgleichungspflicht nach § 11 EKHG kommt nur dann in Betracht, wenn der Schaden auf eine besondere Betriebsgefahr zurückzuführen ist.

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