JudikaturJustizRS0058508

RS0058508 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2016

Eine Ausgleichspflicht im Sinne des § 11 EKHG kann entfallen, wenn einem primär unfallskausalen schuldhaften Fehlverhalten des einen Beteiligten lediglich eine allfällige Fehlreaktion des anderen gegenübersteht.

Entscheidungen
37