JudikaturJustizRS0058448

RS0058448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2020

Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist.

Entscheidungen
13